§ 81a AufenthG
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Sie suchen — wir finden. Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren holen deutsche Unternehmen qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland deutlich schneller nach Deutschland. Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren — von der Vollmacht bis zur Einreise.
Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren?
Das Verfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz wird durch den Arbeitgeber bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeleitet und beschleunigt das Anerkennungs-, Zustimmungs- und Visumverfahren: Für die einzelnen Verfahrensschritte gelten gesetzlich verkürzte Fristen, und die Ausländerbehörde koordiniert als zentrale Ansprechstelle alle beteiligten Stellen.
§ 81a
Aufenthaltsgesetz — gesetzliche Grundlage des Verfahrens
ab 15 Wochen
von der Einleitung bis zur Erteilung des Einreise-Visums
411 €
Behördengebühr für das beschleunigte Verfahren
Das Verfahren kann auch auf den Familiennachzug von Ehepartnern und Kindern angewendet werden, sofern deren Einreise voraussichtlich innerhalb von 6 Monaten nach Einreise der Fachkraft erfolgt.
Unsere Unterstützung
Sie konzentrieren sich auf Ihr Tagesgeschäft — wir übernehmen die Koordination des gesamten Verfahrens und fungieren als zentrale Ansprechstelle zwischen Arbeitgeber, Fachkraft, Ausländerbehörde, Anerkennungsstellen, Bundesagentur für Arbeit und den deutschen Auslandsvertretungen.
- Prüfung der Voraussetzungen
- Organisation und Vorbereitung der Vollmachten
- Beglaubigte Übersetzungen
- Unterstützung im Anerkennungsverfahren
- Kommunikation mit Behörden
- Vorbereitung des Visumantrags
- Begleitung bis zur Einreise der Fachkraft nach Deutschland
Ablauf des Verfahrens
- 1
Vollmacht der Fachkraft
Die ausländische Fachkraft erteilt dem Arbeitgeber eine Vollmacht und stellt die erforderlichen Unterlagen bereit — Reisepasskopie, Ausbildungs- und Berufsqualifikationsnachweise, Lebenslauf.
- 2
Untervollmacht an uns
Der Arbeitgeber erteilt uns eine Untervollmacht, damit wir das Verfahren organisatorisch begleiten und gegenüber den zuständigen Stellen koordinieren können.
- 3
Antrag bei der Ausländerbehörde
Der Arbeitgeber beantragt das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde.
- 4
Vereinbarung mit der Ausländerbehörde
Zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung über Abläufe, Fristen und einzureichende Nachweise geschlossen.
- 5
Anerkennungsverfahren
Soweit erforderlich, wird die Anerkennung der ausländischen Berufs- oder Hochschulqualifikation durchgeführt.
- 6
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit prüft die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen und erteilt ihre Zustimmung zur Beschäftigung.
- 7
Vorabzustimmung
Nach erfolgreicher Prüfung erteilt die Ausländerbehörde die sogenannte Vorabzustimmung.
- 8
Visumantrag
Die Fachkraft beantragt mit der Vorabzustimmung ihr Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
- 9
Einreise und Arbeitsaufnahme
Nach Erteilung des Visums reist die Fachkraft nach Deutschland ein und kann ihre Beschäftigung aufnehmen.
Voraussetzungen im Überblick
- Qualifizierte Berufsausbildung oder Hochschulabschluss der Fachkraft — im Inland erworben oder einem deutschen Abschluss gleichwertig bzw. vergleichbar
- Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot (mindestens ein Entwurf)
- Die Fachkraft befindet sich noch im Ausland und hat noch kein Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt
- Gültige Pässe der Fachkraft und ggf. der Familienangehörigen
- Vollmacht der Fachkraft an den Arbeitgeber — für beauftragte Dienstleister zusätzlich eine Untervollmacht
- Je nach Beruf: Deutschkenntnisse und Nachweise für reglementierte Berufe
Erforderliche Nachweise (z. B. Zeugnisse und Urkunden) sind in der Regel als amtlich beglaubigte Kopie mit deutscher Übersetzung einzureichen — die beglaubigten Übersetzungen erstellen wir für Sie.
Ihr Ansprechpartner
Ferhat Epik
Personalberater — Şahinler Visaberatung & Beglaubigte Übersetzungen