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§ 81a AufenthG

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Sie suchen — wir finden. Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren holen deutsche Unternehmen qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland deutlich schneller nach Deutschland. Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren — von der Vollmacht bis zur Einreise.

Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Das Verfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz wird durch den Arbeitgeber bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeleitet und beschleunigt das Anerkennungs-, Zustimmungs- und Visumverfahren: Für die einzelnen Verfahrensschritte gelten gesetzlich verkürzte Fristen, und die Ausländerbehörde koordiniert als zentrale Ansprechstelle alle beteiligten Stellen.

§ 81a

Aufenthaltsgesetz — gesetzliche Grundlage des Verfahrens

ab 15 Wochen

von der Einleitung bis zur Erteilung des Einreise-Visums

411 €

Behördengebühr für das beschleunigte Verfahren

Das Verfahren kann auch auf den Familiennachzug von Ehepartnern und Kindern angewendet werden, sofern deren Einreise voraussichtlich innerhalb von 6 Monaten nach Einreise der Fachkraft erfolgt.

Unsere Unterstützung

Sie konzentrieren sich auf Ihr Tagesgeschäft — wir übernehmen die Koordination des gesamten Verfahrens und fungieren als zentrale Ansprechstelle zwischen Arbeitgeber, Fachkraft, Ausländerbehörde, Anerkennungsstellen, Bundesagentur für Arbeit und den deutschen Auslandsvertretungen.

Ablauf des Verfahrens

  1. 1

    Vollmacht der Fachkraft

    Die ausländische Fachkraft erteilt dem Arbeitgeber eine Vollmacht und stellt die erforderlichen Unterlagen bereit — Reisepasskopie, Ausbildungs- und Berufsqualifikationsnachweise, Lebenslauf.

  2. 2

    Untervollmacht an uns

    Der Arbeitgeber erteilt uns eine Untervollmacht, damit wir das Verfahren organisatorisch begleiten und gegenüber den zuständigen Stellen koordinieren können.

  3. 3

    Antrag bei der Ausländerbehörde

    Der Arbeitgeber beantragt das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde.

  4. 4

    Vereinbarung mit der Ausländerbehörde

    Zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung über Abläufe, Fristen und einzureichende Nachweise geschlossen.

  5. 5

    Anerkennungsverfahren

    Soweit erforderlich, wird die Anerkennung der ausländischen Berufs- oder Hochschulqualifikation durchgeführt.

  6. 6

    Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

    Die Bundesagentur für Arbeit prüft die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen und erteilt ihre Zustimmung zur Beschäftigung.

  7. 7

    Vorabzustimmung

    Nach erfolgreicher Prüfung erteilt die Ausländerbehörde die sogenannte Vorabzustimmung.

  8. 8

    Visumantrag

    Die Fachkraft beantragt mit der Vorabzustimmung ihr Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

  9. 9

    Einreise und Arbeitsaufnahme

    Nach Erteilung des Visums reist die Fachkraft nach Deutschland ein und kann ihre Beschäftigung aufnehmen.

Voraussetzungen im Überblick

Erforderliche Nachweise (z. B. Zeugnisse und Urkunden) sind in der Regel als amtlich beglaubigte Kopie mit deutscher Übersetzung einzureichen — die beglaubigten Übersetzungen erstellen wir für Sie.

Ihr Ansprechpartner

Ferhat Epik

Personalberater — Şahinler Visaberatung & Beglaubigte Übersetzungen